Abbeißen für 9,60 Euro

Der Happen im Flugzeug ist zu genießen. Auch wenn es nur ein Knistertütchen mit ein paar Keksen, ein Minipack mit wenigen Kartoffelchips oder ein Brötchen ist, das sich sehr weit dehnen lässt. All diese Snacks können so wertvoll sein wie ein kleines Steak. Das Finanzministerium setzt den Gegenwert fortan hoch an – bei fast 10 Euro.

Ein Tütchen Erdnüsse oder ein trockenes Brötchen, das ein Geschäftsreisender auf einem Flug gereicht bekommt, kann offenbar vom Jahreswechsel an steuerlich zum Mittagessen werden. Denn ein voller Bauch studiert nicht gern. Das galt schon bei den alten Römern, im Finanzministerium gilt es wohl erst recht. Snacks auf Dienstreisen mutieren zu kompletten Mahlzeiten, wenn der Manager – oder der Beamte – auf Arbeitstour zur falschen Zeit am falschen Ort zubeißt. Was als „Vereinfachung“ des Steuerrechts daherkommt, ginge als Gesundheitsprogramm für Geschäftsreisende durch. Der Fiskus wacht, dass sich Manager nicht den Bauch vollschlagen und das dann von der Steuer absetzen. „Süß oder salzig?“, die Frage der Stewardess nach dem Wunschsnack dürfte fortan sauer aufstoßen.

Ohnehin ist Essen über den Wolken für kritische Erregungen gut, für Gourmets mäßig. Wenig ist es sowieso. Doch wer flugs mehr zum Kauen bekommen will, darf dafür künftig keinen Ausgleich – den sogenannten Verpflegungsmehraufwand – mehr verlangen. Grundsätzlich steht dienstlich Reisenden auf einer Eintagestour eine Pauschale von 12 Euro zu, wenn sie sich ihr Essen selbst kaufen. Für ein Mehrgangmenü reicht das nicht. Nun mindern wohl auch Brötchen, die Stewardessen verteilen, die Pauschale: Wird mittags oder abends geknabbert, muss der Manager den gesetzlichen Satz von 9,60 Euro abziehen, zur Frühstückszeit 4,80 Euro. Wer auf Hin- und Rückflug Salzstangen bekommt, kann demnach gar nichts mehr absetzen. Übrigens auch dann nicht, wenn der Reisende die Snacks verschmäht.

Auf 62 Seiten erklärt das Ministerium in seinem „Ergänzten Schreiben“ vom 24. Oktober an die Obersten Finanzbehörden der Länder, wie jedes Dienstreise-Detail steuerrechtlich zu behandeln ist. Die Geschäftsreisebranche hat davon Magengrimmen bekommen. Den Erreger findet sie ab Seite 33. In delikatem Amtsdeutsch heißt es dort, „im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotene Mahlzeiten“ zählten zu den „vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten“.

Das mag für Menüs in der Business Class, die immer weniger reisende Manager benutzen dürfen, noch Sinn ergeben. Doch auf Seite 37 folgt amtlicher Nachschlag: Auch ein „zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst)“ könne die Mahlzeit sein, „welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird“. Kurzum: In was auch immer um 12 Uhr gebissen wird, es muss das Mittagessen sein, so die Behördenlogik.

Eine „Absurdität“, wettert der Geschäftsreiseverband VDR. Dazu kommen Fragen: Bis zu welcher Uhrzeit gilt das Brötchen als Frühstück für 4,80 Euro, ab wann als Mittagessen für 9,60 Euro? Welchen Wert hat es, wenn es nachts serviert wird? Und wann ist ein Snack ein Snack und nicht bloß freundliche Geste? Für die Beantwortung empfiehlt sich ein gefüllter Magen.

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